Auch bei der Covid-19-Impfung kommen die üblichen Haftungsregeln wie bei anderen Arzneimitteln bzw. Impfstoffen zur Anwendung. Bei Impfschäden in Frage kommt eine Haftung des Impfstoffherstellers (Produktehaftpflicht), der impfenden Stelle (Auftragshaftung oder Staatshaftung) sowie subsidiär des Bundes.
Eine Entschädigung für Impfschäden durch den Bund kann nur bei Impfungen erfolgen, wenn diese behördlich empfohlen oder angeordnet waren. Aber eine Entschädigung wird durch den Bund nur gewährt, wenn der Schaden nicht anderweitig gedeckt wird («subsidiäre Haftung»). Das heisst: Eine geschädigte Person hat nur dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn der Schaden nicht bereits zum Beispiel durch den Impfstoffhersteller (Produktehaftung), die impfende Person (Arzthaftung) oder eine Versicherung (Sozial- oder Privatversicherung) gedeckt wurde.
Die Entschädigung durch den Bund will damit die Folgen für Betroffene mildern, wenn Dritte (bspw. impfende Person, Hersteller) nicht haften. Dieser Anspruch auf Entschädigung durch den Bund wird grundsätzlich in jedem Einzelfall geprüft.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite Entschädigung und Genugtuung bei Impfschäden.