Antwort
Zuerst muss geprüft werden, ob eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers durch den Arbeitsvertrag besteht. Die konkrete Beurteilung einer Lohnfortzahlung erfolgt zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber. Im Streitfall müsste wohl ein Gericht entscheiden. In zwei Fällen ist die Lohnfortzahlungspflicht gegeben:
- Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber in einen Staat oder ein Gebiet mit besorgniserregender Virusvariante zur Arbeit entsendet werden und nach der Rückreise in die Schweiz in Quarantäne müssen.
- Wenn Sie trotz Quarantäne arbeiten können, also im Homeoffice.
Wenn Sie aufgrund der Quarantäne für Einreisende nicht arbeiten können und vom Arbeitgeber keinen Lohn erhalten, gilt folgendes:
- Es besteht Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, wenn Sie die Quarantäne unverschuldet antreten müssen. Unverschuldet heisst, dass Ihr Reiseziel zum Zeitpunkt Ihrer Abreise nicht auf der Liste der Staaten und Gebiete mit besorgniserregender Virusvariante stand und Sie zum Zeitpunkt der Abreise auch nicht aufgrund einer offiziellen Ankündigung wissen konnten, dass Ihr Reiseziel während Ihrer Reise auf diese Liste gesetzt wird.
- Somit besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn Ihr Reiseziel bei Ihrer Ausreise bereits auf der Liste der Staaten und Gebiete mit besorgniserregender Virusvariante stand.
Die Auszahlung der Entschädigung für den Erwerbsausfall wegen der Coronakrise läuft über die AHV-Ausgleichskassen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Informationsstelle AHV/IV und der Webseite des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV.