Abgelaufener Impfstoff darf nicht verimpft werden.
Impfstellen:
Die abgelaufenen sowie voraussichtlich nicht mehr verwendbaren Chargen müssen fachgerecht entsorgt werden.
Kantonale Zentrallager:
Die abgelaufenen Chargen müssen gesperrt werden und dürfen erst auf entsprechende Anordnung durch den Bund entsorgt werden. Die Kantone melden jeweils per Ende Monat (unter Angabe des Produktes, Chargennummer und Anzahl Vials) die gesperrte Menge an das BAG.
Die Entsorgung von Impfstoffen, von defekten, verwendeten (leeren, angebrauchten) Impfstoff-Vials sowie Verbrauchsmaterialien erfolgt auf den üblichen, etablierten Entsorgungsprozessen von medizinischem Abfall nach den entsprechenden nationalen und kantonalen Vorgaben.
Bei der Entsorgung (volle, angebrochene und leere Vials) ist darauf zu achten, dass eine allfällige illegale Wiederverwendung solcher Impfungen und Behälter ausgeschlossen werden kann (Schwarzmarkt, Fälschungen etc.).