Tritt als Folge einer Impfung ein finanzieller Schaden auf, zum Beispiel eine länger andauernde oder gar bleibende Arbeitsunfähigkeit, so kann dies eine Haftpflicht zur Folge haben.
Auch bei Covid-19-Impfstoffen kommen die üblichen Haftungsregeln zur Anwendung: Bei Impfschäden kommt eine Haftung des Impfstoffherstellers (a), der impfenden Person oder des Spitals (b) sowie subsidiär des Bundes (c) in Frage:
a) Haftung des Impfstoffherstellers aufgrund des Produktehaftpflichtgesetzes (Produkthaftung)
Der Impfstoffhersteller haftet gestützt auf das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG; SR 221.112.944), wenn der Impfstoff fehlerhaft ist, weil er z. B. einen Konstruktion- oder Fabrikationsfehler aufweist, und bei bestimmungsgemässem Gebrauch des Impfstoffs bei der Person ein Schaden entsteht. Wenn die Fehlerhaftigkeit nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte, besteht keine Haftung.
b) Haftung der impfenden Person aus dem Auftragsrecht («Arzthaftung»)
Die Haftung des Arztes bzw. der Ärztin in der Privatpraxis oder im Privatspital beurteilt sich nach dem Obligationenrecht, insbesondere nach den Regelungen des Auftragsrechts (in einem öffentlichen Spital gelten vergleichbare Anforderungen, die Haftung stützt sich aber auf das kantonale Staatshaftungsrecht). Auch die Apothekerin und der Apotheker, welche eine Impfung durchführen, müssen die Sorgfaltspflichten analog einem Arzt bzw. einer Ärztin beachten (vgl. Art. 26 Abs. 1 Heilmittelgesetz [HMG; SR 812.21]).
Bei der Covid-19 Impfung gelten die gleichen Regeln in Bezug auf die Patientenaufklärung wie bei allen übrigen Impfungen. Die Aufklärung soll es den Patienten erlauben, in Kenntnis der Sachlage dem Impfakt zuzustimmen. Die Sorgfaltspflicht gebietet es, die Patienten über die Art und Risiken der Impfung aufzuklären. Hierzu sind die zugänglichen Informationen zu berücksichtigen: die Informationen des Herstellers, namentlich die relevanten Aspekte der Fachinformation, allfällige Empfehlungen von Behörden und Fachgesellschaften sowie Resultate aus Wissenschaft und Technik. Die Aufklärung umfasst daher sowohl häufig auftretende als auch seltene Risiken, sofern diese bekannt sind und schwere Folgen haben können. Ebenso ist auch darauf hinzuweisen, dass derzeit noch nicht alle Risiken bekannt sind (z. B. allfällige Langzeitschäden). Auch von der Sorgfaltspflicht erfasst ist die korrekte Verabreichung der Impfung (u. a. Desinfektion, Applikation, Dosierung und Umgang mit dem Impfstoff). Nur wenn die Sorgfaltspflicht verletzt wurde und die übrigen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind (namentlich im Vertragsverhältnis: Vertragsverletzung, adäquater Kausalzusammenhang, Verschulden und bei der Staatshaftung: Widerrechtlichkeit und adäquater Kausalzusammenhang), kann die Impfstelle oder die impfende Person haftbar gemacht werden. Ob und inwieweit eine haftungsbegründende Sorgfaltspflichtverletzung im Einzelfall vorliegen könnte, ist letztlich von den kantonalen Behörden und Gerichten zu entscheiden.
c) Entschädigung und Genugtuung des Bundes bei Schaden aus Impffolgen (sog. Ausfallhaftung)
Haftet weder der Impfstoffhersteller noch die impfende Person und werden die Folgen von Impfschäden nicht oder nicht vollständig durch die Sozial- und Privatversicherungen übernommen, wird bei behördlich empfohlenen oder angeordneten Impfungen ein spezialgesetzliches Entschädigungssystem angewandt (sog. Ausfallhaftung oder subsidiäre Haftung).
Ein Impfschaden, der grundsätzlich von einer Ausfallhaftung des Bundes übernommen werden kann, liegt vor, wenn die geimpfte Person unter einer länger- oder langandauernden schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die für die geimpfte Person zu einem Schaden (d.h. einer Vermögensverminderung) führen. Übliche Nebenwirkungen (wie beispielsweise Rötungen, Schwellungen und Verhärtungen an der Einstichstelle, Kopfschmerzen, Muskelschmerzen, leichtes Fieber), die allenfalls Kosten verursachen, weil Arzneimittel oder eine Arztkonsultation notwendig sind, fallen nicht unter den Begriff des «Impfschadens» im vorliegenden Sinne.
Der Bund leistet nach Art. 64 Absatz 1 Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101) bei Impfschäden nach Einzelfallprüfung eine Entschädigung oder Genugtuung. Bei der Entschädigung werden die Kosten, die der geschädigten Person entstanden sind und die nicht durch Dritte gedeckt sind, vom Staat übernommen (z. B. Arzt- und Therapiekosten, Kosten für Haushalthilfen usw.). Bei der Genugtuung handelt es sich um eine Art Schmerzensgeld für die durch den Impfschaden erlittene Beeinträchtigung (immaterieller Schaden). Die Genugtuung ist auf schwere Beeinträchtigungen beschränkt. Der Höchstbetrag für eine Genugtuung beträgt 70 000 Franken.
Das BAG veröffentlicht Impfempfehlungen und Richtlinien zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Art. 20 Abs. 1 EpG; 9 Abs. 3 EpG). Der Umstand, dass das BAG Impfempfehlungen in Zusammenarbeit mit der Expertenkommission EKIF erarbeitet und veröffentlicht, begründet jedoch nicht eine Haftung des BAG bzw. der EKIF, weil die Ärzteschaft nicht dazu verpflichtet ist, diese Empfehlungen und Richtlinien einzuhalten. Der Entscheid, ob im Einzelfall geimpft werden soll, obliegt demzufolge immer den betroffenen Personen, zusammen mit der jeweils impfenden Person. Es fehlt deshalb an der Kausalität, also dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Empfehlung und Schaden. Vorbehalten bleibt eine Entschädigung des Bundes (sog. Ausfallhaftung, wie gerade beschrieben).
Vgl. im Einzelnen die Seite Entschädigung und Genugtuung bei Impfschäden