Für Fälle von schweren Nebenwirkungen einer behördlich empfohlenen Impfung ist im Epidemiengesetz ein staatliches Entschädigungssystem vorgesehen. Eine Entschädigung wird aber nur gewährt, wenn der Schaden nicht anderweitig gedeckt ist («subsidiäre Haftung»). Das heisst: Eine geschädigte Person hat nur dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn der Schaden nicht bereits durch den Impfstoffhersteller (Produktehaftung), die impfende Person (Arzthaftung) oder eine Versicherung (Sozial- oder Privatversicherung) gedeckt wurde.
Die Entschädigung durch den Bund will damit die Folgen für Betroffene mildern, wenn Dritte (bspw. impfende Person, Hersteller) nicht haften. Dieser Anspruch auf Entschädigung durch den Bund wird grundsätzlich in jedem Einzelfall geprüft.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite Entschädigung und Genugtuung bei Impfschäden.
Antwort