Antwort
Jeder Therapieabbruch muss zeitnah im Meldesystem erfasst werden. Dies gilt insbesondere für einen Therapieabbruch aufgrund der folgenden Kriterien:
- Keine/zu wenig Wirkung
- Unerwünschte Wirkung
- Interaktionen
- Verbesserung der Symptomatik
- Kosten
- Krankenkasse bezahlt nicht
- Patiententransfer