Es gibt keine spezifischen rechtlichen Einschränkungen der Zubereitungs- oder Darreichungsform von zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln (Magistralpräparate). Dies liefe dem Sinn und Zweck der Verschreibung solcher Präparate zuwider, die gerade auch für die experimentelle Anwendung bei austherapierten Patientinnen und Patienten vorgesehen sind. Eine solche Einschränkung wäre ein Eingriff in die ärztliche Therapiefreiheit.
Verwendungsfertige Cannabisarzneimittel müssen aus heilmittelrechtlichen Gründen jedoch in jedem Fall einen bekannten Wirkstoffgehalt und ein definiertes chemisches Profil aufweisen, die es den Ärztinnen und Ärzten ermöglichen, den Dosierungsprozess wie bei jeder anderen Behandlung gezielt zu gestalten. Weitere Informationen finden sich dazu im Positionspapier der Kantonsapothekervereinigung.