Antwort
Grundsätzlich ist das Vorliegen eines erhöhten Risikos für potenzielle Komplikationen aufgrund vorliegender besonderer Umstände (gemäss Ziffer II Anhang 1a KLV oder nach erfolgter Kostengutsprache) die rechtliche Voraussetzung für die Kostenübernahme einer stationären Durchführung. Eine entsprechende potenzielle Komplikation muss nicht effektiv eintreten, damit die Kosten der stationären Durchführung vergütet werden.