Antwort
Die Personen, welche per 1.7.22 die Anforderungen noch nicht vollständig erfüllen, haben die klinische Erfahrung gemäss Artikel 50c KVV zu erfüllen: d.h. sie haben mind. 12 Monate der 3 Jahre in einer psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtung mit SIWF-Anerkennung zu absolvieren.
Zur Illustration einige Beispiele:
Person A: Abschluss der Weiterbildung anfangs 2022 und bis zum Inkrafttreten 2,5 Jahre klinische Erfahrung, aber nur in Einrichtungen ohne SIWF-Anerkennung.
- Die Person erfüllt am 1.7.2022 nicht alle Anforderungen und muss die klinische Erfahrung gemäss Art. 50c KVV nachweisen. Sie muss noch 12 Monate in einer Einrichtung mit SIWF-Anerkennung absolvieren, bevor sie zugelassen werden kann. Nur eine Absolvierung der fehlenden 6 Monate an einer SIWF anerkannten Einrichtung, ist nicht möglich.
- Zur Zulassung zur OKP benötigt die Person neben dem eidg. Weiterbildungstitel weiter eine kantonale Berufsausübungsbewilligung.
Person B: Weiterbildung 2021 abgeschlossen und eidg. Titel vorhanden; zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch keine drei Jahre Berufserfahrung.
- Die Person erfüllt am 1.7.2022 nicht alle Anforderungen und muss die klinische Erfahrung gemäss Art. 50c KVV nachweisen.
Sofern die bisherige klinische Erfahrung nicht bereits Zeit an einer SIWF-anerkannten Weiterbildungsstätte gemäss Art. 50c KVV enthielt, müssen die entsprechenden 12 Monate noch absolviert werden. - Zur Zulassung zur OKP benötigt die Person neben dem eidg. Weiterbildungstitel weiter eine kantonale Berufsausübungsbewilligung.