Antwort
Nein. Das Erfordernis der klinischen Erfahrung soll die Qualität der Behandlung sicherstellen. Eine gute klinische Praxiserfahrung ist wichtig für die selbständige Behandlung der Patientinnen und Patienten. Aus diesem Grund wird eine klinische Erfahrung von drei Jahren vorgeschrieben, um das Spektrum der Störungen und die Interprofessionalität zu umfassen, die für die Behandlung von Krankheiten im Rahmen des KVG erforderlich sind. Aus diesem Grund kann ein Mutterschaftsurlaub nicht an die klinische Erfahrung angerechnet werden.