Antwort
Sollte sich herausstellen, dass eine längere psychotherapeutische Behandlung indiziert ist, hat diese mit einer regulären Anordnung zu erfolgen gemäss Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe a KLV.
Für die Weiterführung der Psychotherapie nach kumuliert 30 Sitzungen (10 Sitzungen Kurztherapie/Krisenintervention + 20 Sitzungen via reguläre Anordnung) ist ebenfalls gemäss dem oben dargestellten Vorgehen eine Kostengutsprache des Versicherers notwendig.