Antwort
Der Anwendungsbereich wird im Vorsorgeraster durch zwei Ansätze umschrieben: Dem ersten Ansatz liegt der EU-Definitionsvorschlag 2022/C 229/01 zugrunde. Im zweiten, vorsorglichen Ansatz werden Primärpartikel bis zu einer mittleren Korngrösse von 500 nm miteinbezogen. Ausgenommen sind nanostrukturierte Materialien oder Feinstaub.