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16. Welche Regeln gelten für seit über 20 Jahren delegiert arbeitende Psychotherapeutinnen, welche die Zulassungsbedingungen zwar nicht erfüllen, aber eine Besitzstandswahrung als delegierte Psychotherapeuten besitzen?

Antwort

Bei der delegierten Psychotherapie handelte es sich um eine nur per Gerichtsurteil begründete Übergangsregelung. Die seit 1. Juli 2022 geltende Neuregelung definiert Mindest-Qualifikationen für psychotherapeutisch tätige Personen in der OKP.

Die Anforderungen betreffend Qualifikation sind in jedem Fall zu erfüllen.

So werden Personen, die nach den Übergangsbestimmungen in Artikel 49 Absatz 3 PsyG keine einem eidgenössischen Weiterbildungstitel entsprechende Ausbildung hatten, jedoch vor Inkrafttreten des PsyG im Besitze einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung waren und somit gemäss PsyG eingeschränkt im jeweiligen Kanton weitergehend in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein können, nicht berücksichtigt. Das heisst sie werden nicht für die Tätigkeit zu Lasten der OKP zugelassen.

Einige Kantone haben auch Berufsausübungsbewilligungen für die unselbstständige Tätigkeit ausgestellt. Diese Personen können ohne eine Berufsausübungsbewilligung für die selbstständige Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung nicht für die Tätigkeit zu Lasten der OKP zugelassen werden.

Die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten sind erst ab 1. Juli 2022 neu als auf Anordnung einer ärztlichen Fachperson tätige Leistungserbringer in der OKP zugelassen. Insofern kann keine Besitzstandswahrung gegenüber der OKP vor diesem Datum geltend gemacht werden. Von Seiten Tarmed wurden Abgeltungs- und Zulassungsregeln für die delegierte Psychotherapie erstellt, in deren Rahmen sog. Besitzstandswahrungen für langjährig in der Psychotherapie tätige Personen vorgesehen waren. Diese Besitzstandswahrung galt nur im Rahmen der delegierten Psychotherapie gemäss Tarmed. Auch war die delegierte Psychotherapie hinsichtlich der Anforderungen nicht auf die in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte Tätigkeit ohne ärztliche Aufsicht ausgerichtet.

Der weitere Besitzstand betreffend kantonale Zulassung zur Berufsausübung wird durch die OKP-Neuregelung nicht tangiert.

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