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  1. Coronavirus

24. Welche Leistungen bezahlen die Zusatzversicherungen ab 1. Juli 2022?

Antwort

Die Änderungen betreffen nur die OKP (d.h. die Grundversicherung) nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), nicht aber die Zusatzversicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Diese Versicherungen sind nicht durch die Bestimmungen des KVG und die zugehörigen Ausführungsverordnungen (KVV, KLV) geregelt und frei, ihre Leistungen zu definieren.

Eine versicherte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten (Art. 23 ATSG). Der Verzicht auf Leistungen nach ATSG bezieht sich auf das Verhältnis zwischen der versicherten Person und der Versicherung. So hat eine nach KVG versicherte Person die Möglichkeit, ausdrücklich gegenüber ihrer Krankenversicherung auf die Vergütung einer KVG-pflichtigen Leistung zu verzichten. Mit einem Verzicht wird weder der Tarifschutz nach KVG bedeutungslos, noch wird der entsprechende Leistungserbringer von der Tätigkeit zulasten der OKP ausgeschlossen.

Es besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass Zusatzversicherungen nach VVG Leistungen der psychologischen Psychotherapie vergüten bei Leistungserbringern, die nicht als KVG-Leistungserbringer tätig sind (Ausstand). Dabei ist nicht massgebend, ob die Leistungserbringung mit oder ohne ärztliche Überweisung oder Anordnung erfolgt. Möchte ein Leistungserbringer über das KVG gedeckte Leistungen ausserhalb des KVG erbringen, so kann er bei der von der jeweiligen Kantonsregierung bezeichneten Stelle melden, dass er in den Ausstand treten und dadurch nicht als KVG-Leistungserbringer tätig sein will; er hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Vergütung nach dem KVG; wenden sich Versicherte an solche Leistungserbringer, so müssen diese sie zuerst darauf hinweisen (Art. 44 Abs. 2 KVG). Hierbei ist zu beachten, dass ein Leistungserbringer nicht einzelfallweise wählen kann, ob er als KVG-Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätig sein will oder nicht. Solange der Leistungserbringer im Leistungsbereich des KVG tätig (also nicht in den Ausstand getreten) ist und die entsprechenden Voraussetzungen, die dort an diesen gestellt werden, erfüllt, sind die Pflichtleistungen im Rahmen des KVG nach den entsprechenden Tarifen abzurechnen.

Als KVG-Leistungserbringer zugelassene psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können auch Leistungen erbringen, die nicht über das KVG abgedeckt sind (z.B. psychologische Betreuung zu Alltagsproblemen oder schwierigen Lebensumständen, die nicht den Status einer Krankheit haben). Solche Leistungen können auch über Zusatzversicherungen gedeckt werden.

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