Ab dem 1. Januar 2024 werden Covid-19-Impfungen in den Apotheken nicht mehr durch den Bund finanziert.
Covid-19-Impfungen ausserhalb der Impfempfehlung können gegen Selbstzahlung in Apotheken durchgeführt werden. Covid-19-Impfungen gemäss Impfempfehlung können in Apotheken nur durchgeführt werden, falls der jeweilige Kanton den Impfakt vergütet.
Seit 2015 dürfen je nach kantonaler Gesetzgebung Apotheker und Apothekerinnen impfen. Sie benötigen dazu den «Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutentnahme». Die Umsetzung ist kantonal unterschiedlich geregelt. Ob Apotheker und Apothekerinnen den Impfakt delegieren können, ist kantonal geregelt.
Mehr Informationen finden Sie hierzu unter diesem Link von pharmaSuisse.
Die Kantone entscheiden, wer an der Umsetzung des Impfprogrammes gegen Covid-19 teilnimmt und somit ob Impfungen zum Schutz vor einer Covid-19 Erkrankung in Apotheken stattfinden können. Zudem steht es jeder Apotheke frei, ob sie Impfungen durchführt.
Bei individueller medizinischer Indikation für schwangere Frauen gemäss der Impfempfehlung muss die Indikationsstellung durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin vorliegen.