Die «Crosserevision» im engen Sinn kann nicht mittels CHOP-Kodes spezifisch abgebildet werden. Die Eingriffe sind unter den Kodes 38.59.2x bis 38.59.3x subsummiert. Somit ist es aus kodiertechnischen Gründen nicht möglich, diesen spezifischen Eingriff generell von der Pflicht zur ambulanten Durchführung auszuschliessen. Für diese Eingriffe ist eine stationäre Durchführung in der Regel sinnvoll.
[1] Angaben der betroffenen Fachgesellschaften. Das sind einerseits die USGG (Union Schweizerischer Gesellschaften für Gefässmedizin, das sind: Schweizerische Gesellschaft für Gefässchirurgie (SGG), Schweizerische Gesellschaft für Phlebologie (SGP), Schweizerische Gesellschaft für Mikrozirkulation (SSMVR), Schweizerische Gesellschaft für Angiologie (SGA) und Schweizerische Gesellschaft für interventionelle Radiologie (SSVIR)) und andrerseits die FMCH (Foederatio Medicorum Chirurgicorum Helvetica).