Gemäss Artikel 50c KVV benötigen Sie für eine Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung in Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung nach Artikel 22 des Psychologieberufegesetzes (PsyG)
Diese kann den Personen mit einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie erteilt werden.
Die kantonale Berufsausübungsbewilligung ist beim Kanton zu beantragen.
Auch die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP wird auf Antrag vom jeweiligen Kanton erteilt. Es gibt keinen Automatismus. Adressen der jeweils zuständigen Stellen der Kantone unter diesem Link der GDK: Gesundheitsversorgung: Zulassung von ambulanten Leistungserbringern zur OKP (gdk-cds.ch) (unten unter «Informationen der Kantone…»)