Answer
Bei der aktuell noch geltenden Zustimmungsregelung dürfen einer verstorbenen Person nur dann Organe oder Gewebe entnommen werden, wenn explizit das Einverständnis dazu gegeben wurde. Mit der Widerspruchsregelung ist dies umgekehrt: Wer zu Lebzeiten seinen Willen nicht festgehalten hat, gilt als Spenderin oder Spender.
Bei der vorgesehenen erweiterten Widerspruchsregelung können die Angehörigen stellvertretend den Willen der sterbenden Person äussern, wenn eine schriftliche Dokumentation fehlt..