Antwort
Ein Cannabisarzneimittel muss den heilmittelrechtlichen Anforderungen an ein Heilmittel genügen (vgl. Antwort auf Frage 21). Zuständig für die Feststellung, ob spezifische Zubereitungen wie etwa standardisierte Medizinalcannabisblüten (z.B. Bedrocan®) verschrieben werden können, sind die Kantonsapothekerinnen und Kantonsapotheker.