Der Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) enthält aktuell keine Cannabisarzneimittel. Obwohl bei gewissen Fertigarzneimitteln in spezifischen Indikationen eine Wirksamkeit aufgezeigt wurde (HTA-Bericht BAG), konnten die für eine Aufnahme erforderlichen WZW-Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit) für eine Vergütung bisher nicht als erfüllt befunden werden. Eine Vergütung durch die OKP kommt deshalb höchstens in Frage, wenn unter anderem der Einsatz des Arzneimittels eine unerlässliche Voraussetzung für die Durchführung einer anderen von der OKP übernommenen Leistung bildet und diese eindeutig im Vordergrund steht; oder wenn vom Einsatz des Arzneimittels ein grosser therapeutischer Nutzen gegen eine Krankheit erwartet wird, die für die versicherte Person tödlich verlaufen oder schwere und chronische gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, und wegen fehlender therapeutischer Alternativen keine andere wirksame und zugelassene Behandlungsmethode verfügbar ist (sog. Einzelfallvergütung, Art. 71a ff. der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV]). Ein grosser therapeutischer Nutzen ist gemäss HTA-Bericht jedoch selbst bei den Fertigarzneimitteln nicht zu erwarten. Die Einzelfallvergütung setzt stets auch eine Kostengutsprache der Krankenkasse voraus. Hingegen ist bei entsprechender Deckung allenfalls eine Zusatzversicherung leistungspflichtig.
Antwort