Antwort
Jegliche Forschung mit Cannabis ausserhalb des medizinischen Bereichs erfordert eine Ausnahmebewilligung des BAG, da der Umgang mit Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken weiterhin verboten ist. Darunter fällt die nicht zweckgerichtete Grundlagenforschung, z.B. zum Wirkstoff THC, also Forschung an und mit der Substanz selbst sowie anwendungsorientierte Forschung zu Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken.
Für Pilotversuche mit Cannabis nach Artikel 8a BetmG braucht es eine spezifische Bewilligung (keine Ausnahmebewilligung). Weitere Informationen finden Sie hier.