Nein. Grundvoraussetzungen für die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP ist eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung nach Artikel 22 des Psychologieberufegesetzes (PsyG) (Voraussetzung dafür ist ein eidgenössischer oder als gleichwertig anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in Psychotherapie nach dem PsyG) und eine psychotherapeutische Erfahrung von mindestens 3 Jahren.
Personen, die nach den Übergangsbestimmungen in Artikel 49 Absatz 3 PsyG keine einem eidgenössischen Weiterbildungstitel entsprechende Ausbildung hatten, sind nicht zu Lasten der OKP zugelassen.
Viele dieser Personen waren jedoch vor Inkrafttreten des PsyG im Besitz einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung und können somit gemäss PsyG auch weiterhin eingeschränkt im jeweiligen Kanton in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein. Ihre Leistungen werden jedoch nicht durch die OKP vergütet.