Für den Fall einer drohenden oder im Fall einer bestehenden schweren Mangellage kann das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die Freigabe von Pflichtlagern anordnen. Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) entscheidet im Einzelfall im Einvernehmen mit den Pflichtlagerhaltern über die Freigabe. Diese zusätzlich verfügbare Ware können die Patientinnen und Patienten dann über die üblichen Kanäle (Apotheken, Arztpraxen) beziehen.
Ist ein Wirkstoff nicht der Lagerpflicht unterstellt, existieren landesweit keine Pflichtlager.
Falls das Arzneimittel in ausländischen Packungen verfügbar ist, kann die Zulassungsinhaberin eine Importmöglichkeit prüfen. Das Gesuch für das befristete Inverkehrbringen identischer Humanarzneimittel in ausländischer Packung kann direkt beim Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) eingereicht werden. Betroffene Patientinnen und Patienten können sich auch direkt an die in der Packungsbeilage genannten Zulassungsinhaberin des Arzneimittels wenden. Die Zulassungsinhaberin muss bei der zuständigen Abteilung des BAG einen entsprechenden Antrag stellen. Die Zulassungsinhaberinnen sind mit diesen Abläufen bestens vertraut und nutzen sie nach Möglichkeit für ihre Produkte.
Wir empfehlen Ihnen zudem, die Möglichkeit von verfügbaren Ersatzprodukten (Produkte mit gleichem Wirkstoff) zu prüfen und sich für eine Therapieanpassung an Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt zu wenden.
Ist in der Schweiz kein alternativ einsetzbares Arzneimittel zugelassen oder verfügbar, dürfen nicht zugelassene verwendungsfertige Arzneimittel durch Fachpersonen (Ärztinnen und Ärzte, Apotheken, Spitalapotheken) in kleinen Mengen für eine bestimmte Patientin oder einen bestimmten Patienten in die Schweiz importiert werden (gemäss Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV, SR 812.212.1). Auch hierfür empfehlen wir Ihnen, sich an Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder Ihre Apotheke zu wenden.
Grundsätzlich können Sie sich über Ihre Apotheke oder eine internationale Apotheke immer direkt an die Zulassungsinhaberin wenden und sich dort direkt über noch verfügbare Produkte aus dem Ausland informieren lassen.