Das Psychologieberufegesetz (PsyG) unterscheidet nicht zwischen Psy-chotherapeutinnen und Psychotherapeuten für Kinder- und Jugendliche und für Erwachsene. Die Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen Weiterbildungstiteln in Psychotherapie können ihre Tätigkeit je nach Fokus ihrer Weiterbildung entsprechend ausweisen und entweder Psychotherapie für Erwachsene oder für Kinder- und Jugendliche anbieten, oder aber beides bei entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten. Es gehört zu den Berufspflichten nach Artikel 27 PsyG, den Beruf gewissenhaft auszuüben und sich an die Grenzen der eigenen Kompetenzen zu halten.
Auch die OKP-Regelung sieht keine getrennte Qualifikation vor. Für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP werden in Artikel 50c KVV insgesamt 3 Jahre praktische Erfahrung gefordert, davon 12 Monate, welche nur an bestimmten SIWF-anerkannten Kliniken für Erwachsene und/oder Kinder Jugendliche erworben werden können. Diese 12 Monate sollen das spätere Tätigkeitsfeld reflektieren und darauf vorbereiten. Die Neuregelung beinhaltet aber keine Vorgabe, dass Personen, welche mit Erwachsenen arbeiten, auch diese 12 Monate in Kliniken für Erwachsene tätig gewesen sein müssten (resp. das Entsprechende für Kinder und Jugendliche).