Die Neuregelung betrifft nur die OKP (d.h. die Grundversicherung) nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG). Sie führt nicht zu Änderungen der Kompetenzen der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder zu Anpassungen an anderen rechtlichen Grundlagen.
Unverändert bleiben zum Beispiel:
Die meisten Taggeldversicherungen verlangen unverändert die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen durch Ärztinnen und Ärzte.
Das PsyG (und nicht die Gesetzgebung über die Krankenversicherung) regelt die Berufsausübung der Psychologieberufe in eigener fachlicher Verantwortung, die Berufspflichten, sowie die Aus- und Weiterbildung.
Artikel 28 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) bestimmt, dass die Arbeitsunfähigkeit mit einem Arzt- Zeugnis nachzuweisen ist.
Die kantonalen Gesetze oder Regelungen bezüglich Schul-Dispensationen bleiben unverändert gültig.
Auch die Zuweisung zur fürsorgerischen Unterbringung hat keinen Bezug zur Krankenversicherung. Gemäss Zivilgesetzbuch (ZGB) ist die Erwachsenenschutzbehörde dafür zuständig. Nach Artikel 429 ZGB können die Kantone Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen.