Antwort
- Alle Verschreibungen von Cannabisarzneimitteln mit einem THC-Gehalt von mindestens 1% müssen gemeldet werden. Eine Ausnahme besteht für die von der Swissmedic zugelassenen THC-haltigen Fertigpräparate, sofern diese gemäss der zugelassenen Indikation und Darreichungsform eingesetzt werden. Hier ist eine Erfassung im Meldesystem fakultativ.
- Keine Meldung muss erfasst werden für Arzneimittel, die andere Cannabinoide, insbesondere Cannabidiol (CBD) enthalten und deren Gesamt-THC-Gehalt unter 1% ist. Diese unterstehen nicht dem Betäubungsmittelgesetz.