Antwort
Zu unterscheiden ist im vorliegenden Zusammenhang zwischen der Berufsausübungsbewilligung nach dem Psychologieberufegesetz (PsyG) und der Zulassung zulasten der Tätigkeit der OKP. Betreffend Berufsausübung in eigenverantwortlicher Tätigkeit kann auf die FAQ zum PsyG (Kapitel Berufsausübung) verwiesen werden. Was die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP anbelangt, so sind die Spitalambulatorien über die Zulassung des Spitals zugelassen. Die Verantwortung für die Durchführung von Leistungen durch entsprechend qualifiziertes Personal liegt bei der jeweiligen Spitalleitung. Als Leistungserbringer treten somit nicht die im Spital tätigen Personen auf, sondern das Spital selbst nach Artikel 39 KVG.