Aufgrund der dezentralen und föderalistischen Organisation in der Schweiz sind die Zuständigkeiten im Bereich der Arzneimittelversorgung je nach Situation zwischen der Wirtschaft, den Kantonen und dem Bund aufgeteilt.
Wie bereits auf dieser Website erwähnt, ist gemäss dem Landesversorgungsgesetz (LVG) in erster Linie die Wirtschaft für die Versorgung mit Arzneimitteln und anderen Gütern in der Schweiz zuständig. Auf staatlicher Ebene liegt die Verantwortung für die medizinische Versorgung bei den Kantonen. Gemäss Bundesverfassung (Art. 102 BV) stellt der Bund die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen nur sicher bei machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohung sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber zu begegnen vermag.
Mit dem LVG verfügt das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) über eine geeignete gesetzliche Grundlage, um in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber zu begegnen vermag, Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern zu treffen (Subsidiaritätsprinzip). Damit kann einerseits das Angebot gestützt (Versorgung aus Pflichtlagern) und andererseits die Nachfrage gesteuert werden (priorisierte Verteilung und Kontingentierung).
Die der Meldepflicht unterlegenen Wirkstoffe sind in der Verordnung über die Meldestelle für lebenswichtige Humanarzneimittel festgehalten (SR 531.215.32).
Das BAG hingegen ist nur indirekt für die Versorgung mit Arzneimitteln in der Schweiz zuständig. Im Normalfall analysiert und koordiniert das BAG die im Rahmen der gesundheitspolitischen Strategie 2020 - 2030 des Bundesrates definierten Massnahmen.