Antwort
Auch nicht meldepflichtige Wirkstoffe können von den Marktakteuren (Leistungserbringende oder Zulassungsinhaberinnen) gemeldet werden. Massgebend für die Unterstützung durch den Bund sind die Bedeutung des Wirkstoffes, die Marktverhältnisse und die Dauer der Störung.
Mögliche Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung können immer nur subsidiär ergriffen werden, d.h. es muss eine schwere Mangellage im Markt vorliegen (z.B. keine alternativen Anbieter mehr vorhanden) und das Fehlen des Wirkstoffes muss schwerwiegende Folgen für die Patientinnen und Patienten haben.