Answer
Personen, die im beruflichen Alltag keinen Umgang mit ionisierender Strahlung haben (Praxen ohne Röntgentätigkeit), müssen die Fortbildungspflicht im Strahlenschutz nicht zwingend erfüllen. Erst bei der Wiederaufnahme einer strahlenschutzrelevanten Tätigkeit muss vor Beginn der Tätigkeit eine Fortbildung absolviert werden.