Answer
Wenn die Fortbildungspflicht nicht rechtzeitig oder unvollständig erbracht worden ist, muss die Strahlenschutz-Grundausbildung nicht wiederholt werden. Die Grundausbildung im Strahlenschutz bleibt weiterhin gültig. Die erlaubten Tätigkeiten dürfen jedoch erst dann wieder ausgeübt werden, wenn der entsprechende Fortbildungsumfang nachgewiesen werden kann.