Die erste Fünfjahresperiode hat mit dem Inkrafttreten der Strahlenschutzverordnung am 1. Januar 2018 begonnen. Dies gilt für alle Personen, die bis zu diesem Datum eine Instruktion bzw. eine Ausbildung im Strahlenschutz nachweisen können und somit der Fortbildungspflicht unterliegen. Das bedeutet, dass alle diese Personen bis zum 1. Januar 2023 eine Fortbildung besucht haben müssen.
Für Personen, die ihre Ausbildung nach dem 1. Januar 2018 abgeschlossen haben oder einen erfolgreichen Abschluss einer zusätzlichen Ausbildung im Strahlenschutz nach diesem Datum nachweisen können (z. B. erweiterte konventionelle Aufnahmetechniken), bestehen zwei Möglichkeiten: sie können ihrer Fortbildungspflicht im Strahlenschutz entweder innerhalb der nächsten fünf Jahre ab Datum dieser Ausbildung im Strahlenschutz oder innerhalb der nächsten Fünfjahresperiode (2018–2022, 2023–2027) nachkommen. Welche Variante im Betrieb umgesetzt wird (Datum der Ausbildung oder die Fünfjahresperiode), liegt im Ermessen des/der Strahlenschutz-Sachverständigen und muss im Aus- und Fortbildungskonzept festgehalten werden.
Die Vorlage «Aus- und Fortbildungskonzept im Strahlenschutz für die Radiologie in Arztpraxen» finden Sie unten als PDF zum Herunterladen.