Aktuell gilt in der Schweiz noch die so genannte Zustimmungslösung. Organe oder Gewebe dürfen einer verstorbenen Person nur dann entnommen werden, wenn dafür eine Einwilligung vorliegt. Liegt keine dokumentierte Zustimmung oder Ablehnung der verstorbenen Person vor (z. B. in Form einer Spendekarte), werden die nächsten Angehörigen gefragt, ob sie deren Willen kennen. Falls der Wille nicht bekannt ist, müssen die Angehörigen im Sinne der verstorbenen Person entscheiden. Sind keine Angehörigen vorhanden oder erreichbar, ist es verboten, Organe oder Gewebe zu entnehmen. Hat die verstorbene Person die Entscheidung einer Vertrauensperson übertragen, so entscheidet diese anstelle der nächsten Angehörigen. Kommt eine Spende bei einer Person unter 16 Jahren infrage, dann entscheiden deren gesetzliche Vertreter.