1. Müssen Eingriffe, die in der Liste in Anhang 1a KLV aufgeführt sind, ausschliesslich ambulant durchgeführt werden?
2. Was sind «besondere Umstände»?

2. Was sind «besondere Umstände»?

Antwort

Das können verschiedene zusätzliche, meist vorbestehende Probleme sein, die das Risiko für Komplikationen während und nach einem Eingriff deutlich erhöhen. Meistens sind das Begleiterkrankungen. Denkbar sind auch persönliche Einschränkungen, die eine spezielle Unterstützung notwendig machen können (z.B. Einschränkungen der Mobilität, bei der Kommunikation, etc.), die zu Hause nicht möglich ist und andere Gründe.

Die Liste der besonderen Umstände ist in Ziffer II Anhang 1a KLV aufgeführt (https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-leistungen-tarife/Aerztliche-Leistungen-in-der-Krankenversicherung/anhang1aklv.html).

3. Ist die Liste der «besonderen Umstände» abschliessend?

3. Ist die Liste der «besonderen Umstände» abschliessend?

Antwort

Nein, die Liste in Ziffer II Anhang 1a KLV ist nicht abschliessend. Sie nennt Kriterien, die einerseits häufig vorkommen und andererseits bei der grossen Mehrheit der Betroffenen eine stationäre Durchführung erfordern. Diese Kriterien decken damit mengenmässig den grössten Teil der relevanten Ausnahmefälle ab.

Auch bei anderen als den gelisteten Umständen kann eine stationäre Durchführung gerechtfertigt sein. Es wird immer Einzelfälle geben, die individuell beurteilt werden müssen, weshalb eine abschliessende Liste nicht sinnvoll ist. In solchen Fällen ist eine vorgängige Kostengutsprache beim Versicherer einzuholen. Die Liste in Ziffer II Anhang 1a KLV soll die Anzahl solcher Fälle und den damit verbundenen administrativen Aufwand tief halten, soweit dies möglich ist.

4. Wozu dient die Liste «Kriterien zugunsten einer stationären Durchführung»?

4. Wozu dient die Liste «Kriterien zugunsten einer stationären Durchführung»?

Antwort

Durch einheitlich definierte Vorgaben für Versicherer und Leistungserbringer soll ein schweizweit einheitliches Vorgehen gefördert werden. Gleichzeitig soll die Anzahl der Ausnahmefälle, die einer Einzelfallprüfung bedürfen und der damit verbundene administrative Aufwand tief gehalten werden.

Liegt ein entsprechendes Kriterium aus Ziffer II Anhang 1a KLV vor, ist keine vorgängige Kostengutsprache für eine stationäre Durchführung notwendig.

5. Wer entscheidet, ob ein Eingriff ambulant oder stationär durchgeführt wird?

5. Wer entscheidet, ob ein Eingriff ambulant oder stationär durchgeführt wird?

Antwort

Die Planung einer Operation und ihrer Durchführung liegt grundsätzlich in der Verantwortung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte. Bei unklaren Fällen (z.B., wenn keines der in Ziffer II Anhang 1a KLV aufgeführten Kriterien vorliegt) empfiehlt sich, eine vorgängige Kostengutsprache beim Versicherer und allenfalls beim Kanton einzuholen (siehe Verweis auf die Website der GDK).

Liegt ein entsprechendes Kriterium aus Ziffer II Anhang 1a KLV vor, ist keine vorgängige Kostengutsprache für eine stationäre Durchführung notwendig.

6. Die befürchtete Komplikation aufgrund von Begleiterkrankungen ist nicht eingetreten: wird der Eingriff trotzdem stationär vergütet?

6. Die befürchtete Komplikation aufgrund von Begleiterkrankungen ist nicht eingetreten: wird der Eingriff trotzdem stationär vergütet?

Antwort

Grundsätzlich ist das Vorliegen eines erhöhten Risikos für potenzielle Komplikationen aufgrund vorliegender besonderer Umstände (gemäss Ziffer II Anhang 1a KLV oder nach erfolgter Kostengutsprache) die rechtliche Voraussetzung für die Kostenübernahme einer stationären Durchführung. Eine entsprechende potenzielle Komplikation muss nicht effektiv eintreten, damit die Kosten der stationären Durchführung vergütet werden.

7. Bei einem ambulanten Eingriff ist perioperativ eine Komplikation aufgetreten: Was nun?
8. Eingriffe nach Rezidiv einer Leistenhernie müssen gemäss Anhang 1a KLV explizit nicht ambulant durchgeführt werden. Weshalb gilt das nicht auch für Operationen von Rezidiven nach Eingriffen an den Varizen (Krampfadern) der unteren Extremitäten?

8. Eingriffe nach Rezidiv einer Leistenhernie müssen gemäss Anhang 1a KLV explizit nicht ambulant durchgeführt werden. Weshalb gilt das nicht auch für Operationen von Rezidiven nach Eingriffen an den Varizen (Krampfadern) der unteren Extremitäten?

Antwort

Eingriffe in einem voroperierten Gebiet können komplikationsträchtiger sein. Das trifft in der Re-gel für die Eingriffe nach Rezidiv einer Leistenhernie zu, nicht aber für Eingriffe bei Varizenrezidiven. Daher können letztere oft ohne grössere Probleme ambulant durchgeführt werden. Somit kann das Kriterium «Reoperation» bei den Varizenoperationen nicht systematisch als Ausnahme angewendet werden. Das bedeutet aber nicht, dass in gewissen Fällen einer Reoperation eine stationäre Durchführung nicht auch gerechtfertigt sein kann (z.B. bei der Reoperation einer vor-operierten Mündungsregion einer Stammvene) bzw. dass alle Reoperationen zwingend ambulant erfolgen müssen.

9. Anscheinend [1] bedarf die anspruchsvolle «Crosserevision» im engen Sinn einer stationären Durchführung (erhöhtes Risiko für Komplikationen). Weshalb wurden diese Eingriffe in Anhang 1a KLV nicht ausgeschlossen?

9. Anscheinend [1] bedarf die anspruchsvolle «Crosserevision» im engen Sinn einer stationären Durchführung (erhöhtes Risiko für Komplikationen). Weshalb wurden diese Eingriffe in Anhang 1a KLV nicht ausgeschlossen?

Antwort

Die «Crosserevision» im engen Sinn kann nicht mittels CHOP-Kodes spezifisch abgebildet werden. Die Eingriffe sind unter den Kodes 38.59.2x bis 38.59.3x subsummiert. Somit ist es aus kodiertechnischen Gründen nicht möglich, diesen spezifischen Eingriff generell von der Pflicht zur ambulanten Durchführung auszuschliessen. Für diese Eingriffe ist eine stationäre Durchführung in der Regel sinnvoll.

[1] Angaben der betroffenen Fachgesellschaften. Das sind einerseits die USGG (Union Schweizerischer Gesellschaften für Gefässmedizin, das sind: Schweizerische Gesellschaft für Gefässchirurgie (SGG), Schweizerische Gesellschaft für Phlebologie (SGP), Schweizerische Gesellschaft für Mikrozirkulation (SSMVR), Schweizerische Gesellschaft für Angiologie (SGA) und Schweizerische Gesellschaft für interventionelle Radiologie (SSVIR)) und andrerseits die FMCH (Foederatio Medicorum Chirurgicorum Helvetica).

10. Welche Möglichkeiten stehen zur Verfügung, wenn eine Ärztin / ein Arzt einen in der Liste in Anhang 1a KLV aufgeführten Eingriff stationär durchführen will?
11. Wieso können Kantone weitere Eingriffe auf die Liste mit Eingriffen aufnehmen?

11. Wieso können Kantone weitere Eingriffe auf die Liste mit Eingriffen aufnehmen?

Antwort

Der Kanton hat sich zu mindestens 55 Prozent an den Vergütungen der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital zu beteiligen. Dabei gilt, dass auch der Kanton seinen Anteil im Einzelfall nur schuldet, wenn die Leistungsvoraussetzungen - wozu die Wirtschaftlichkeit gehört - erfüllt sind. Dies kann der Kanton grundsätzlich in gleicher Weise prüfen wie der Krankenversicherer. Dass die Kantone einzelne Leistungen bezeichnen, deren stationäre Erbringung nur noch vergütet wird, wenn besondere Umstände vorliegen, widerspricht somit grundsätzlich nicht den Bestimmungen des KVG.

12. Kann ein Eingriff, der in Ziffer I Anhang 1a KLV gelistet ist, stationär durchgeführt werden, wenn gleichzeitig ein oder mehrere weitere Eingriffe erfolgen?
13. Gelten die CHOP-Kodes in Anhang 1a KLV nur für eine Hauptbehandlung, oder auch für Nebenbehandlungen?

13. Gelten die CHOP-Kodes in Anhang 1a KLV nur für eine Hauptbehandlung, oder auch für Nebenbehandlungen?

Antwort

Es spielt keine Rolle, ob der ambulant durchzuführende CHOP-Kode in einer Haupt- oder Nebenbehandlung kodiert wird. Im Fall, dass bei einer Person während derselben Behandlung mehrere Eingriffe erfolgen gilt: eine stationäre Behandlung ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn einer der zusätzlichen Eingriffe es erfordert. Dieser Entscheid liegt in der Verantwortung der behandelnden Fachperson (Ärztin/ Arzt).

14. Können Ausnahmekriterien mit dem medizinischen Datensatz an die Versicherer übermittelt werden?

14. Können Ausnahmekriterien mit dem medizinischen Datensatz an die Versicherer übermittelt werden?

Antwort

Ja, das ist möglich. Um eine automatisierte Prüfung stationär erfolgter Behandlungen zu ermöglichen, empfiehlt das BAG die Variable mit einer einheitlichen Logik im Bemerkungsfeld des «medizinischer Datensatz» («payloadType/body») einzutragen, zum Beispiel bei Herzinsuffizienz: -as_CH_3.1-

Lesehilfe zu -as_CH_3.1-:
«-» als Abgrenzung zu einer vor- bzw. nachgelagerten Bemerkung (vorgelagerter Freitext-as_CH_3.1-nachgelagerter Freitext)
«_» als strukturierte Abgrenzung
«as» kennzeichnet Falltyp «ambulant vor stationär» und begründet den Eintrag im Bemerkungsfeld
«CH» bedeutet, dass es sich um die Kriterienliste der KLV handelt (Ziffer II Anhang 1a KLV), die für die gesamte Schweiz gültig ist. 
Für die Kantonslisten könnte stattdessen z.B. LU, VS, etc. angegeben werden.
«3.1» entspricht einer Kriterien-Nr. gemäss Tabelle II Anhang 1a KLV und kodiert eine Herzinsuffizienz
«;» Liegen mehrere Kriterien vor, ist eine Trennung mit «;» vorzunehmen (z.B. -as_CH_3.2;4.3- bei Vorliegen einer schweren arteriellen Hypertonie und eines Schlafapnoe-Syndroms)

Die Eingabe erfolgt jeweils ohne Leerschläge.

15. Wo finde ich den Anhang 1a KLV?

15. Wo finde ich den Anhang 1a KLV?

Antwort

Der Anhang 1a KLV ist in der Amtlichen Sammlung (AS) mittels Verweispublikation veröffentlicht. Einsehbar unter der Internetadresse des Bundesamtes für Gesundheit (BAG): www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Ärztliche Leistungen > Anhang 1a der KLV