In manchen Einrichtungen sind lange Pausen eingeplant, wenn sich die Arbeit hauptsächlich auf den frühen Morgen und den späten Nachmittag konzentriert. Diese Pausen sind schwer mit dem Privat- und Familienleben zu vereinbaren. Doch sind sie Arbeitsgesetz (ArG) konform, wenn für die einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Zeitraum der Tagesarbeit mit Einschluss der Pausen und Überzeit innerhalb von 14 Stunden liegt (Art. 10 Abs. 3 ArG). Dieser Zeitraum darf auf höchstens 17 Stunden verlängert werden, sofern im Durchschnitt einer Kalenderwoche eine tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Stunden gewährt ist. Die tägliche Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss dabei mindestens acht aufeinanderfolgende Stunden betragen (Art. 5 ArGV 2).
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