1. Welche kantonale Bewilligung wird vorausgesetzt?

1. Welche kantonale Bewilligung wird vorausgesetzt?

Antwort

Gemäss Artikel 50c KVV benötigen Sie für eine Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung in Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung nach Artikel 22 des Psychologieberufegesetzes (PsyG)

Diese kann den Personen mit einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie erteilt werden.

Die kantonale Berufsausübungsbewilligung ist beim Kanton zu beantragen.

Auch die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP wird auf Antrag vom jeweiligen Kanton erteilt. Es gibt keinen Automatismus. Adressen der jeweils zuständigen Stellen der Kantone unter diesem Link der GDK: Gesundheitsversorgung: Zulassung von ambulanten Leistungserbringern zur OKP (gdk-cds.ch) (unten unter «Informationen der Kantone…»)

2. Erfülle ich als Eidg. anerkannte Psychotherapeutin die Bedingungen, auch wenn ich meine Weiterbildung in einem provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgang absolvierte?
3. Ich bin schon seit 20 Jahren als delegierte Psychotherapeutin tätig. Werde ich automatisch zugelassen?

3. Ich bin schon seit 20 Jahren als delegierte Psychotherapeutin tätig. Werde ich automatisch zugelassen?

Antwort

Nein. Grundvoraussetzungen für die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP ist eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung nach Artikel 22 des Psychologieberufegesetzes (PsyG) (Voraussetzung dafür ist ein eidgenössischer oder als gleichwertig anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in Psychotherapie nach dem PsyG) und eine psychotherapeutische Erfahrung von mindestens 3 Jahren.

Personen, die nach den Übergangsbestimmungen in Artikel 49 Absatz 3 PsyG keine einem eidgenössischen Weiterbildungstitel entsprechende Ausbildung hatten, sind nicht zu Lasten der OKP zugelassen.

Viele dieser Personen waren jedoch vor Inkrafttreten des PsyG im Besitz einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung und können somit gemäss PsyG auch weiterhin eingeschränkt im jeweiligen Kanton in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein. Ihre Leistungen werden jedoch nicht durch die OKP vergütet.

4. Welche praktische Erfahrung wird benötigt, wenn ich später mit Erwachsenen und Kindern arbeiten möchte?

4. Welche praktische Erfahrung wird benötigt, wenn ich später mit Erwachsenen und Kindern arbeiten möchte?

Antwort

Das Psychologieberufegesetz (PsyG) unterscheidet nicht zwischen Psy-chotherapeutinnen und Psychotherapeuten für Kinder- und Jugendliche und für Erwachsene. Die Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen Weiterbildungstiteln in Psychotherapie können ihre Tätigkeit je nach Fokus ihrer Weiterbildung entsprechend ausweisen und entweder Psychotherapie für Erwachsene oder für Kinder- und Jugendliche anbieten, oder aber beides bei entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten. Es gehört zu den Berufspflichten nach Artikel 27 PsyG, den Beruf gewissenhaft auszuüben und sich an die Grenzen der eigenen Kompetenzen zu halten.

Auch die OKP-Regelung sieht keine getrennte Qualifikation vor. Für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP werden in Artikel 50c KVV insgesamt 3 Jahre praktische Erfahrung gefordert, davon 12 Monate, welche nur an bestimmten SIWF-anerkannten Kliniken für Erwachsene und/oder Kinder Jugendliche erworben werden können. Diese 12 Monate sollen das spätere Tätigkeitsfeld reflektieren und darauf vorbereiten. Die Neuregelung beinhaltet aber keine Vorgabe, dass Personen, welche mit Erwachsenen arbeiten, auch diese 12 Monate in Kliniken für Erwachsene tätig gewesen sein müssten (resp. das Entsprechende für Kinder und Jugendliche).

5. Was, wenn ich die Bedingungen am 01. Juli 2022 nur ganz knapp noch nicht erfülle?

5. Was, wenn ich die Bedingungen am 01. Juli 2022 nur ganz knapp noch nicht erfülle?

Antwort

Die Personen, welche per 1.7.22 die Anforderungen noch nicht vollständig erfüllen, haben die klinische Erfahrung gemäss Artikel 50c KVV zu erfüllen: d.h. sie haben mind. 12 Monate der 3 Jahre in einer psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtung mit SIWF-Anerkennung zu absolvieren.

Zur Illustration einige Beispiele:

Person A: Abschluss der Weiterbildung anfangs 2022 und bis zum Inkrafttreten 2,5 Jahre klinische Erfahrung, aber nur in Einrichtungen ohne SIWF-Anerkennung.

  • Die Person erfüllt am 1.7.2022 nicht alle Anforderungen und muss die klinische Erfahrung gemäss Art. 50c KVV nachweisen. Sie muss noch 12 Monate in einer Einrichtung mit SIWF-Anerkennung absolvieren, bevor sie zugelassen werden kann. Nur eine Absolvierung der fehlenden 6 Monate an einer SIWF anerkannten Einrichtung, ist nicht möglich.
  • Zur Zulassung zur OKP benötigt die Person neben dem eidg. Weiterbildungstitel weiter eine kantonale Berufsausübungsbewilligung.

Person B: Weiterbildung 2021 abgeschlossen und eidg. Titel vorhanden; zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch keine drei Jahre Berufserfahrung.

  • Die Person erfüllt am 1.7.2022 nicht alle Anforderungen und muss die klinische Erfahrung gemäss Art. 50c KVV nachweisen.
    Sofern die bisherige klinische Erfahrung nicht bereits Zeit an einer SIWF-anerkannten Weiterbildungsstätte gemäss Art. 50c KVV enthielt, müssen die entsprechenden 12 Monate noch absolviert werden.
  • Zur Zulassung zur OKP benötigt die Person neben dem eidg. Weiterbildungstitel weiter eine kantonale Berufsausübungsbewilligung.
6. Zählt auch psychotherapeutische Erfahrung in Teilzeit?

6. Zählt auch psychotherapeutische Erfahrung in Teilzeit?

Antwort

Ja, bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die Dauer entsprechend.

Das Gleiche gilt, wenn psychotherapeutische Arbeit nur einen Anteil der Beschäftigung neben anderen Tätigkeiten ausmacht (z.B. nur 50 Prozent psychotherapeutisch tätig, daneben 50 Prozent andere Aufgaben, wie Neuropsychologie oder weitere).

7. Wird ein Mutterschaftsurlaub während der klinischen Erfahrung in jedem Fall vollständig an die klinische Erfahrung angerechnet?

7. Wird ein Mutterschaftsurlaub während der klinischen Erfahrung in jedem Fall vollständig an die klinische Erfahrung angerechnet?

Antwort

Nein. Das Erfordernis der klinischen Erfahrung soll die Qualität der Behandlung sicherstellen. Eine gute klinische Praxiserfahrung ist wichtig für die selbständige Behandlung der Patientinnen und Patienten. Aus diesem Grund wird eine klinische Erfahrung von drei Jahren vorgeschrieben, um das Spektrum der Störungen und die Interprofessionalität zu umfassen, die für die Behandlung von Krankheiten im Rahmen des KVG erforderlich sind. Aus diesem Grund kann ein Mutterschaftsurlaub nicht an die klinische Erfahrung angerechnet werden.

8. Ändert sich etwas an den Bedingungen für die kantonale Berufsausübungsbewilligung?
9. Wie erhalten wir die SIWF-Anerkennung? Können die Kriterien dafür angepasst werden?

9. Wie erhalten wir die SIWF-Anerkennung? Können die Kriterien dafür angepasst werden?

Antwort

Die Kriterien für eine Anerkennung als Weiterbildungsstätte für die ärztliche Weiterbildung sind für den jeweiligen ärztlichen Weiterbildungsgang festgelegt. Es gelten die jeweiligen Kriterien für die Anerkennung in einer bestimmten Kategorie. Mit einer SIWF-Anerkennung als «Praxis» können Sie nicht ohne weiteres in einer anderen Kategorie zugelassen werden.

Das SIWF ist allein für den Bereich der ärztlichen Weiterbildung zuständig. Eine SIWF-Anerkennung von nichtärztlichen Einrichtungen, wie zum Beispiel Organisationen der Psychotherapie oder psychologische Hochschulambulatorien ist ausgeschlossen.

Bitte sehen Sie auch davon ab, beim SIWF Ausnahmen zu beantragen.

10. Ich möchte abklären lassen, ob ich die Bedingungen erfülle. Wer prüft mein Dossier und gibt mir Auskunft?

10. Ich möchte abklären lassen, ob ich die Bedingungen erfülle. Wer prüft mein Dossier und gibt mir Auskunft?

Antwort

Die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP muss aktiv beim Kanton beantragt werden.

Adressen der jeweils zuständigen Stellen der Kantone unter diesem Link der GDK: Gesundheitsversorgung: Zulassung von ambulanten Leistungserbringern zur OKP (gdk-cds.ch) (unten unter «Informationen der Kantone…»)

Erst mit der kantonalen OKP-Zulassung kann die ZSR-Nummer oder K-Nummer bei der SASIS AG beantragt werden.

11. Was ändert sich betreffend Weiterbildung in Psychotherapie?

11. Was ändert sich betreffend Weiterbildung in Psychotherapie?

Antwort

Der Wechsel zum Anordnungsmodell hat keine direkten Auswirkungen auf die Struktur und die Inhalte der akkreditierten Weiterbildungsgänge für Psychotherapie.

Die beschlossenen Änderungen betreffen die OKP, nicht aber die Regulation zur Weiterbildung in Psychotherapie. Hier ist das Psychologieberufegesetz (PsyG) massgebend.

12. Wie können Personen in Weiterbildung abrechnen?

12. Wie können Personen in Weiterbildung abrechnen?

Antwort

Sie können ihre Leistungen nicht direkt gegenüber den Krankenversicherern abrechnen und sie können seit 2023 nicht mehr delegiert bei Ärzten arbeiten.

Personen in Weiterbildung können nur unter der Verantwortung und direkten Aufsicht der psychologischen Psychotherapeutin oder des psychologischen Psychotherapeuten arbeiten, der die Person unterstellt ist. Dies bedingt auch obligatorisch die Tätigkeit in den gleichen Räumlichkeiten und im Prinzip eine limitierte Anzahl Personen in Weiterbildung pro psychologische Psychotherapeutin oder psychologischer Psychotherapeut.

Weitere Informationen zum Thema sind zu finden unter dem Link  FAQ Leistungserbringer (admin.ch)

13. Ich arbeite delegiert in einer Arztpraxis, mache aber nur diagnostische Test und keine Therapien. Was gilt nach dem 1. Juli 2022?

13. Ich arbeite delegiert in einer Arztpraxis, mache aber nur diagnostische Test und keine Therapien. Was gilt nach dem 1. Juli 2022?

Antwort

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es die delegierte Psychotherapie nicht mehr.

Eine neue Form der Delegation von ärztlichen Leistungen an Psychologinnen und Psychologen mit oder ohne Weiterbildungstitel ist im Rahmen der OKP nicht vorgesehen. Ärztliche Leistungen, die entsprechend tarifiert sind, sind grundsätzlich auch durch Ärztinnen und Ärzte zu erbringen. Die delegierte psychologische Psychotherapie nahm hier eine per Rechtsprechung begründete Sonderstellung ein.

14. Wenn ich die Zulassungs-Voraussetzungen nicht erfülle und NICHT in Weiterbildung bin oder noch praktische Erfahrung nach dem Weiterbildungsabschluss sammle: Kann ich dann weiterhin delegiert arbeiten?

14. Wenn ich die Zulassungs-Voraussetzungen nicht erfülle und NICHT in Weiterbildung bin oder noch praktische Erfahrung nach dem Weiterbildungsabschluss sammle: Kann ich dann weiterhin delegiert arbeiten?

Antwort

Nein, das ist nicht möglich.

Die Anforderungen an Organisationen der psychologischen Psychotherapie (Art. 52e) sehen vor, dass auch in der Organisation die Leistungen durch Personen erbracht werden, welche die Voraussetzungen nach Artikel 50c KVV erfüllen.

Ausnahmebewilligungen sind ebenfalls nicht möglich.

Delegierte Psychotherapie als Übergangsform der ärztlichen Psychotherapie konnte nur noch bis 31. Dezember 2022 gemäss den bisherigen Tarmed-Regeln verrechnet werden.

Eine neue Form der Delegation von ärztlichen Leistungen an Psychologinnen und Psychologen mit oder ohne Weiterbildungstitel ist im Rahmen der OKP nicht vorgesehen. Ärztliche Leistungen, die entsprechend tarifiert sind, sind grundsätzlich auch durch Ärztinnen und Ärzte zu erbringen. Die delegierte Psychotherapie nahm hier eine nur per Rechtsprechung begründete Sonderstellung ein.

15. Was gilt für die delegierenden ärztlichen Fachpersonen nach dem 1. Juli 2022?

15. Was gilt für die delegierenden ärztlichen Fachpersonen nach dem 1. Juli 2022?

Antwort

Bei der delegierten Psychotherapie handelte es sich um eine durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts begründete Übergangsregelung, die eine Vergütung von durch nichtärztliche Personen erbrachter Psychotherapie als ärztliche Leistung ermöglichte (BGE 107 V 46 vom 24. März 1981).

Die psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind ab 1. Juli 2022 neu als auf Anordnung einer ärztlichen Fachperson tätige Leistungserbringer in der OKP zugelassen und können ihre Leistungen in eigener fachlicher Verantwortung erbringen.

Die Übergangsregelung in der KLV sieht vor, dass die delegierte Psychotherapie noch maximal 6 Monate nach Inkrafttreten der Neuregelung, d.h. bis 31. Dezember 2022, vergütet werden konnte. Bis dahin haben die Tarmed-Regeln für die delegierte Tätigkeit ihre Gültigkeit behalten. Dies sollte es ermöglichen, entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu treffen.

Antworten auf Fragen zu Anstellungsverhältnissen, gemeinsame Nutzung von Praxisinfrastruktur etc. sind in den «FAQ Leistungserbringer (admin.ch)» enthalten.

16. Welche Regeln gelten für seit über 20 Jahren delegiert arbeitende Psychotherapeutinnen, welche die Zulassungsbedingungen zwar nicht erfüllen, aber eine Besitzstandswahrung als delegierte Psychotherapeuten besitzen?

16. Welche Regeln gelten für seit über 20 Jahren delegiert arbeitende Psychotherapeutinnen, welche die Zulassungsbedingungen zwar nicht erfüllen, aber eine Besitzstandswahrung als delegierte Psychotherapeuten besitzen?

Antwort

Bei der delegierten Psychotherapie handelte es sich um eine nur per Gerichtsurteil begründete Übergangsregelung. Die seit 1. Juli 2022 geltende Neuregelung definiert Mindest-Qualifikationen für psychotherapeutisch tätige Personen in der OKP.

Die Anforderungen betreffend Qualifikation sind in jedem Fall zu erfüllen.

So werden Personen, die nach den Übergangsbestimmungen in Artikel 49 Absatz 3 PsyG keine einem eidgenössischen Weiterbildungstitel entsprechende Ausbildung hatten, jedoch vor Inkrafttreten des PsyG im Besitze einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung waren und somit gemäss PsyG eingeschränkt im jeweiligen Kanton weitergehend in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein können, nicht berücksichtigt. Das heisst sie werden nicht für die Tätigkeit zu Lasten der OKP zugelassen.

Einige Kantone haben auch Berufsausübungsbewilligungen für die unselbstständige Tätigkeit ausgestellt. Diese Personen können ohne eine Berufsausübungsbewilligung für die selbstständige Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung nicht für die Tätigkeit zu Lasten der OKP zugelassen werden.

Die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten sind erst ab 1. Juli 2022 neu als auf Anordnung einer ärztlichen Fachperson tätige Leistungserbringer in der OKP zugelassen. Insofern kann keine Besitzstandswahrung gegenüber der OKP vor diesem Datum geltend gemacht werden. Von Seiten Tarmed wurden Abgeltungs- und Zulassungsregeln für die delegierte Psychotherapie erstellt, in deren Rahmen sog. Besitzstandswahrungen für langjährig in der Psychotherapie tätige Personen vorgesehen waren. Diese Besitzstandswahrung galt nur im Rahmen der delegierten Psychotherapie gemäss Tarmed. Auch war die delegierte Psychotherapie hinsichtlich der Anforderungen nicht auf die in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte Tätigkeit ohne ärztliche Aufsicht ausgerichtet.

Der weitere Besitzstand betreffend kantonale Zulassung zur Berufsausübung wird durch die OKP-Neuregelung nicht tangiert.

17. Ein psychologischer Psychotherapeut arbeitet in eigenverantwortlicher Tätigkeit sowohl im spitalambulanten als auch im stationären Bereich eines Spitals. Muss er per 1. Juli 2022 eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP beantragen?

17. Ein psychologischer Psychotherapeut arbeitet in eigenverantwortlicher Tätigkeit sowohl im spitalambulanten als auch im stationären Bereich eines Spitals. Muss er per 1. Juli 2022 eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP beantragen?

Antwort

Zu unterscheiden ist im vorliegenden Zusammenhang zwischen der Berufsausübungsbewilligung nach dem Psychologieberufegesetz (PsyG) und der Zulassung zulasten der Tätigkeit der OKP. Betreffend Berufsausübung in eigenverantwortlicher Tätigkeit kann auf die FAQ zum PsyG (Kapitel Berufsausübung) verwiesen werden. Was die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP anbelangt, so sind die Spitalambulatorien über die Zulassung des Spitals zugelassen. Die Verantwortung für die Durchführung von Leistungen durch entsprechend qualifiziertes Personal liegt bei der jeweiligen Spitalleitung. Als Leistungserbringer treten somit nicht die im Spital tätigen Personen auf, sondern das Spital selbst nach Artikel 39 KVG.

18. Gibt es Voraussetzungen seitens des Patienten, damit eine Psychotherapie angeordnet und vergütet werden kann? Muss bei einer Paartherapie mindestens ein Partner eine Krankheit haben?

18. Gibt es Voraussetzungen seitens des Patienten, damit eine Psychotherapie angeordnet und vergütet werden kann? Muss bei einer Paartherapie mindestens ein Partner eine Krankheit haben?

Antwort

Es gelten die Grundsätze der OKP, wonach nur Leistungen bei Krankheit vergütet werden.

Zum Beispiel darf eine psychotherapeutische Begleitung für Paarkonflikte oder zur Aufarbeitung und Bewältigung von Alltagsproblemen oder sozialen Belastungssituationen ohne dass eine Krankheit vorliegt, nicht von der OKP vergütet werden.

Bei Gruppen- oder Paartherapien gilt: Für jede Person, für die eine Vergütung erfolgen soll, müssen diese Grundsätze erfüllt sein und jeweils eine ärztliche Anordnung vorliegen.

19. Können alle Hausärzte, inkl. praktischer Arzt, die Psychotherapie anordnen?

19. Können alle Hausärzte, inkl. praktischer Arzt, die Psychotherapie anordnen?

Antwort

Die reguläre Anordnungsbefugnis (max. 2x 15 Sitzungen bis Kostengutsprache) ist eingeschränkt auf Ärzte oder Ärztinnen mit den folgenden in der Schweiz erworbenen oder anerkannten Facharzttiteln (Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe a KLV):

  • Allgemeine Innere Medizin
  • Kinder- und Jugendmedizin
  • Psychiatrie und Psychotherapie
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie
  • sowie Ärzte mit dem interdisziplinären Schwerpunkt Psychosomatische und psychosoziale Medizin (SAPPM).

Kriseninterventionen oder Kurztherapien für Patienten und Patientinnen mit schweren Erkrankungen bei Neudiagnose oder bei einer lebensbedrohlichen Situation können durch alle Ärztinnen und Ärzte mit einem Weiterbildungstitel (alle ärztlichen Fachrichtungen inkl. Praktischer Arzt) einmalig für ein Maximum von 10 Sitzungen angeordnet werden.

Praktische Ärzte können maximal 10 Sitzungen anordnen, auch wenn sie als Hausarzt arbeiten und Fortbildungszertifikate für die kontinuierliche Fortbildung besitzen. Auch eine Dignität betreffend des Tarmed ersetzt nicht den Facharzttitel.

20. Woher beziehe ich ein Anordnungsformular?

20. Woher beziehe ich ein Anordnungsformular?

Antwort

Hier sind die Fachverbände zuständig.

Vielleicht möchten Sie analog einer Überweisung zu psychiatrischen Kollegen mehr Informationen an den Psychotherapeuten / die Psychotherapeutin übermitteln, als ein Formular zum blossen Ankreuzen gestattet? Dafür würde sich ein Überweisungsschreiben eignen.

21. Was passiert, wenn die Therapie länger als 30 Sitzungen dauert?

21. Was passiert, wenn die Therapie länger als 30 Sitzungen dauert?

Antwort

Vor einer Weiterführung der Psychotherapie nach 30 Sitzungen ist eine Kostengutsprache des Versicherers nötig. Dies regelt Artikel 11b Absatz 3 KLV.

Der Bericht mit dem Vorschlag zur Fortsetzung der Therapie ist durch den anordnenden Arzt oder die anordnende Ärztin zu erstellen.

Wenn die Therapie durch Fachärzte und Fachärztinnen Allgemeine Innere Medizin sowie Kinder- und Jugendmedizin angeordnet wurde, muss der Bericht das Ergebnis einer Fallbeurteilung durch Fachärzte oder Fachärztinnen mit den Weiterbildungstiteln Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie beinhalten.

22. Was gilt, wenn nach einer Krisenintervention doch eine längere Behandlung nötig ist?

22. Was gilt, wenn nach einer Krisenintervention doch eine längere Behandlung nötig ist?

Antwort

Sollte sich herausstellen, dass eine längere psychotherapeutische Behandlung indiziert ist, hat diese mit einer regulären Anordnung zu erfolgen gemäss Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe a KLV.

Für die Weiterführung der Psychotherapie nach kumuliert 30 Sitzungen (10 Sitzungen Kurztherapie/Krisenintervention + 20 Sitzungen via reguläre Anordnung) ist ebenfalls gemäss dem oben dargestellten Vorgehen eine Kostengutsprache des Versicherers notwendig.

23. Was geschieht mit Kostengutsprachen bei den laufenden Therapien, die bis über den Zeitpunkt des Modellwechsels hinaus gesprochen sind?

23. Was geschieht mit Kostengutsprachen bei den laufenden Therapien, die bis über den Zeitpunkt des Modellwechsels hinaus gesprochen sind?

Antwort

Delegierte Psychotherapie konnte noch bis 31.12.2022 gemäss den geltenden Bedingungen vergütet werden. Sofern Sie bis Ende 2022 delegiert weitergearbeitet haben, änderte sich am Ablauf bis dahin nichts.

Sofern die Leistungen weiterhin über die Krankenversicherung vergütet werden sollen, müssen Sie den neuen Ablauf einhalten. Die psychotherapeutischen Leistungen müssen von einer Ärztin/ einem Arzt angeordnet sein, um über die OKP vergütet zu werden. Sie können nicht einfach ohne Anordnung tätig sein.

Betreffend Kostengutsprache: Wir raten Ihnen, Kontakt mit der Versicherung aufzunehmen und hinsichtlich des Vorgehens im spezifischen Fall nachzufragen.

24. Welche Leistungen bezahlen die Zusatzversicherungen ab 1. Juli 2022?

24. Welche Leistungen bezahlen die Zusatzversicherungen ab 1. Juli 2022?

Antwort

Die Änderungen betreffen nur die OKP (d.h. die Grundversicherung) nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), nicht aber die Zusatzversicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Diese Versicherungen sind nicht durch die Bestimmungen des KVG und die zugehörigen Ausführungsverordnungen (KVV, KLV) geregelt und frei, ihre Leistungen zu definieren.

Eine versicherte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten (Art. 23 ATSG). Der Verzicht auf Leistungen nach ATSG bezieht sich auf das Verhältnis zwischen der versicherten Person und der Versicherung. So hat eine nach KVG versicherte Person die Möglichkeit, ausdrücklich gegenüber ihrer Krankenversicherung auf die Vergütung einer KVG-pflichtigen Leistung zu verzichten. Mit einem Verzicht wird weder der Tarifschutz nach KVG bedeutungslos, noch wird der entsprechende Leistungserbringer von der Tätigkeit zulasten der OKP ausgeschlossen.

Es besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass Zusatzversicherungen nach VVG Leistungen der psychologischen Psychotherapie vergüten bei Leistungserbringern, die nicht als KVG-Leistungserbringer tätig sind (Ausstand). Dabei ist nicht massgebend, ob die Leistungserbringung mit oder ohne ärztliche Überweisung oder Anordnung erfolgt. Möchte ein Leistungserbringer über das KVG gedeckte Leistungen ausserhalb des KVG erbringen, so kann er bei der von der jeweiligen Kantonsregierung bezeichneten Stelle melden, dass er in den Ausstand treten und dadurch nicht als KVG-Leistungserbringer tätig sein will; er hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Vergütung nach dem KVG; wenden sich Versicherte an solche Leistungserbringer, so müssen diese sie zuerst darauf hinweisen (Art. 44 Abs. 2 KVG). Hierbei ist zu beachten, dass ein Leistungserbringer nicht einzelfallweise wählen kann, ob er als KVG-Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätig sein will oder nicht. Solange der Leistungserbringer im Leistungsbereich des KVG tätig (also nicht in den Ausstand getreten) ist und die entsprechenden Voraussetzungen, die dort an diesen gestellt werden, erfüllt, sind die Pflichtleistungen im Rahmen des KVG nach den entsprechenden Tarifen abzurechnen.

Als KVG-Leistungserbringer zugelassene psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können auch Leistungen erbringen, die nicht über das KVG abgedeckt sind (z.B. psychologische Betreuung zu Alltagsproblemen oder schwierigen Lebensumständen, die nicht den Status einer Krankheit haben). Solche Leistungen können auch über Zusatzversicherungen gedeckt werden.

25. Können Psychologinnen nun auch Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, Schuldispense, IV-Berichte und FFE ausstellen?

25. Können Psychologinnen nun auch Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, Schuldispense, IV-Berichte und FFE ausstellen?

Antwort

Die Neuregelung betrifft nur die OKP (d.h. die Grundversicherung) nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG). Sie führt nicht zu Änderungen der Kompetenzen der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder zu Anpassungen an anderen rechtlichen Grundlagen.

Unverändert bleiben zum Beispiel:

Die meisten Taggeldversicherungen verlangen unverändert die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen durch Ärztinnen und Ärzte.

Das PsyG (und nicht die Gesetzgebung über die Krankenversicherung) regelt die Berufsausübung der Psychologieberufe in eigener fachlicher Verantwortung, die Berufspflichten, sowie die Aus- und Weiterbildung.

Artikel 28 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) bestimmt, dass die Arbeitsunfähigkeit mit einem Arzt- Zeugnis nachzuweisen ist.

Die kantonalen Gesetze oder Regelungen bezüglich Schul-Dispensationen bleiben unverändert gültig.

Auch die Zuweisung zur fürsorgerischen Unterbringung hat keinen Bezug zur Krankenversicherung. Gemäss Zivilgesetzbuch (ZGB) ist die Erwachsenenschutzbehörde dafür zuständig. Nach Artikel 429 ZGB können die Kantone Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen.