Bei nicht-anerkennungspflichtigen Fortbildungen ist die Wahl der Fortbildung, die Fortbildungsart und Fortbildungs-Methodik welche die Betriebsangehörigen absolvieren, dem Bewilligungsinhaber / der Bewilligungsinhaberin bzw. der strahlenschutzsachverständigen Person überlassen. Welche Formen in der Praxis umgesetzt werden, sollte im Aus- und Fortbildungskonzept festgehalten werden. Die Mitarbeitenden sollten auf diese Formen aufmerksam gemacht und entsprechend gefördert werden.
Nicht-anerkennungspflichtige Fortbildungen, die im Ausland absolviert werden können an die Fortbildungspflicht angerechnet werden, wenn die in der Ausbildungsverordnung festgelegten Anforderungen an die Fortbildung erfüllt sind:
- Repetition von Inhalten der Strahlenschutzgrundausbildung;
- Aktualisierung der Strahlenschutzkenntnisse aufgrund neuer Entwicklungen;
- Umsetzung von Erkenntnissen aus dem Betrieb oder von Massnahmen nach Ereignissen und Störfällen.
Das bedeutet, dass für die in der Schweiz erlaubten Tätigkeiten relevante Themen, wie z. B. Einstelltechniken oder Bildqualität, angeboten werden müssen.
Themen wie z. B. die ausländischen rechtlichen Grundlagen, Änderungen im Strahlenschutzkonzept oder Änderungen bei den Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten, sind für die erlaubten Tätigkeiten in der Schweiz nicht relevant und können daher nicht angerechnet werden.